Freitag, 15. Juni 2007

Gipfel mit Tornados und Fenneks

In dieser Woche ist bekannt geworden, daß während des G 8-Gipfels in Heiligendamm die Bundeswehr nicht nur mit Fennek-Aufklärungsfahrzeugen zu Lande und Radaraufklärung, sondern auch mit Tornado-Aufklärungsflugzeugen in der Luft an den Sicherungsmaßnahmen beteiligt war. Sofort erhob sich dagegen Protest bei PDS, Grünen, FDP und Teilen der SPD - das übliche eben. Diese Unterstützung der Polizei durch die Streitkräfte war sicherlich sinnvoll, zweifelhaft ist aber, ob sie auch verfassungsrechtlich zulässig war.

Normativer Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist Art. 87a II GG:

"Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt."
Mithin unterliegt jeder Inneneinsatz der Streitkräfte einem ausdrücklichen Verfassungsvorbehalt. Unter Einsatz ist hier jedes Handeln zu verstehen, bei dem hoheitlich vorgegangen wird, insbesondere also Waffen geführt werden. Hier beginnt schon die Verwirrung: Betrachtet man - wie BMVg, CDU und Teile der SPD - die Aufklärungsmaßnahmen als rein 'technische Unterstützung' der Polizei von Meckelnburg-Vorpommern, so hat überhaupt kein Einsatz stattgefunden, sondern nur eine einfache Amtshilfe (Art. 35 I GG). Diese Auffassung träfe zu, wenn die Truppe weder Waffen eingesetzt noch hoheitlich gehandelt hätte. Aber schon ersteres wird man bejahen müssen, denn sowohl Tornado als auch Fennek sind Kriegswaffen im Sinne des KWKG. Schwieriger ist die Frage, ob das Erfassen und Fotografieren von Personen im vorliegenden Fall als Grundrechtseingriff und damit als hoheitliche Maßnahme zu charakterisieren ist. Der Blick auf § 12a des Versammlungsgesetzes zeigt, daß das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen von konkreten Teilnehmern öffentlicher Versammlungen einen solchen Eingriff darstellt (sonst bedürfte es nicht dieser Ermächtigung). Werden nur Übersichtsaufnahmen erstellt, wird man nach herrschender Meinung hingegen nicht von einem Grundrechtseingriff ausgehen.
Da bisher konkretes nicht bekannt ist, die beiden eingesetzten Systeme aber durchaus über die Fähigkeit zur Aufklärung von Einzelpersonen verfügen (und es sich bei beiden um Waffen handelt), neige ich dazu, in Heiligendamm einen Einsatz der Streitkräfte und nicht nur eine simple technische Amtshilfe zu sehen.

Das Grundgesetz ermöglicht drei Varianten des Bundeswehreinsatzes im Inland. Die beiden ersten, der Einsatz im Verteidigungsfall (Art. 87a III GG) und die Bekämpfung von Aufständischen im Bürgerkrieg (Art. 87a IV GG) sind hier nicht einschlägig. Fraglich ist, ob es sich um die dritte Einsatzmöglichkeit, den Katastrophennotstand gem. Art. 35 II, III GG gehandelt hat. Diese zentrale Vorschrift lautet:

"(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben."
Da, wie bereits ausgeführt, m.E. eine Amtshilfe i.S. des Abs. 1 nicht gegeben war, ist jetzt zu klären, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 in beim G 8-Gipfel erfüllt waren (eine Bundesintervention gem. Abs. 3 hat nicht vorgelegen). Hier sind zwei alternative Tatbestandsvoraussetzungen wichtig: es muß entweder eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall eingetreten sein oder akut gedroht haben. Ersteres war hier unstreitig nicht der Fall. Und unter einem "besonders schweren Unglücksfall" ist, ausweislich der Entstehung dieser Norm, eine technische Katastrophe (z.B. Flugzeugabsturz etc.) zu verstehen. Bei Einführung des Art. 35 II, III GG ist ausdrücklich darauf geachtet worden, den (vermeintlich) "unpolitischen" Katastrophennotstand von der "politischen" Variante (zu der auch Demonstrationen und Terroranschläge zu rechnen sind) zu trennen. Letztere hat in Art. 87a IV GG eine Regelung erfahren.
Folglich lag, da kein besonders schwerer Unglücksfall drohte oder bereits eingetreten war, der Tatbestand des Art. 35 II 2 GG nicht vor; der Einsatz der Bundeswehreinheiten war somit rechtswidrig. Aber selbst wenn er sonach zulässig gewesen wäre, hätten keine spezifisch militärischen Waffen eingesetzt werden dürfen (vgl. BVerfG zum LuftSiG, Leitsatz 2).

So ungern ich Leuten wie Ströbele oder Gysi rechtgebe, aber hier muß ich es (leider) tun. Inneneinsätze der Bundeswehr sind sicherheitspolitisch sinnvoll und notwendig, nicht nur bei Hochwasserereignissen. Vor allem dann, wenn es um die Verstärkung und Ergänzung von Polizei und Katastrophenschutz geht. Im vorliegenden Fall zweifle ich also nicht an der Sinnhaftigkeit des Einsatzes. Wenn die Bundesrepublik Deutschland allerdings Wert auf ihre Rechtsstaatlichkeit legt, dann müssen solche Einsätze auf einer einwandfreien verfassungsrechtlichen Grundlage stehen.

Dies ist aber seit 1968, seit Inneneinsätze der Streitkräfte durch eine Grundgesetzänderung ("Notstandsverfassung") ermöglicht worden sind, nur scheinbar der Fall. Die entsprechenden Normen sind die Kompromisse, auf die man sich damals in der Großen Koalition einigen konnte. Praktisch sind sie jedoch sehr schwierig handhabbar (die Verwirrung oben ist kein Zufall!). Die derzeitige restriktive Rechtslage ist das Ergebnis des politischen Prozesses von 1060 bis 1968 und der damaligen sicherheitspolitischen Vorstellungen. Heute haben sich letztere geändert, die Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Sicherheit wird immer schwieriger. Das muß auch Konsequenzen für die Rechtsgrundlagen der Bundeswehr haben.
Mittlerweile ist man sowohl im Verteidigungs- als auch im Bundesinnenministerium (endlich!) von der Notwendigkeit einer Verfassungsänderung überzeugt. Minister Schäuble hat selbst mehrfach öffentlich darauf hingewiesen (und war durch die Verfassungsgerichtsentscheidung zum Luftsicherheitsgesetz bereits vorgewarnt), es aber bis dato nicht geschafft, in den zwei Jahren der jetzigen Großen Koalition einen entsprechenden Entwurf vorzulegen (es existieren aber wohl schon interne Arbeitspapiere). Käme er endlich 'zu Potte', würde sein Konzept sinnvoll begründen und in der Koalition durchsetzen, dann wäre eine Änderung gar nicht so schwer. Hoffen wir, daß das Trauerspiel um die rechtliche Grauzone der Inneneinsätze alsbald zu Ende geht.

1 Kommentare:

Robert Schmidt hat gesagt…

Hallo!

Diese Unterstützung der Polizei durch die Streitkräfte war sicherlich sinnvoll

Inneneinsätze der Bundeswehr sind sicherheitspolitisch sinnvoll und notwendig, nicht nur bei Hochwasserereignissen. Vor allem dann, wenn es um die Verstärkung und Ergänzung von Polizei und Katastrophenschutz geht.


Ich würde Ströbele und Gysi auch nicht als meine Freunde bezeichnen, schätze aber sehr die Trennung von Polizei und Streitkräften.

Was mir in diesem Beitrag fehlt ist die argumentative Unterstützung der Behauptungen, der Bundeswehreisatz sei sinnvoll und notwendig gewesen. Eben weil es nicht um Katastrophenhilfe geht.
Nach meinem Wissenstand besitzt auch die Bundespolizei die von den Fenneks eingesetzte Aufklärungstechnik. Was als besondere, sonst nirgendwo anders zu beziehende Fähigkeit den Aufklärungdeinsatz der Tornados übriglässt, dessen Einschätzung als Notwendigkeit nur einer (in meinen Augen) hysterischen Angst vor den eigenen Bürgern zugrunde liegen kann. (No offense.) Was ich für die Zukunft unseres Landes äüßerst bedenklich halten würde. Und wenn ich "unser Land" sage, dann liegt die Betonung auf den Bürgern, nicht auf den Möchtegern-Wirtschaftseliten oder der korrupten Verwaltung.

Was Herrn Schäuble angeht. Man sollte davon ausgehen, daß er seine bevorzugte Grundgesetzformulierung bereits in der Schublade liegen hat, scheinbar fehlt bisher eine sinnvolle Begründung der Änderung. Ohne einen gewalttätigen Zwischenfall, der die öffentliche Meinung hinter ihm versammelt, sieht es allerdings auch in der nächsten Zukunft eher düster aus dafür. Das ficht ihn aber nicht weiter an. Wenn er mit dem G8-Bundeswehreinsatz durchkommt, und es sieht schwer danach aus, dann hat er den Präzedenzfall geschaffen, die Grenzen des Machbaren ein bisschen weiter verschoben und bei all dem spielen die rechtlichen Grundlagen doch überhaupt keine Rolle mehr.

Ansonsten schätze ich die Beiträge hier sehr, inbesonders wenn es um Russland und seine Beziehungen geht, denn leider ist die Berichterstattung der Mainstream-Medien über dieses Land zu nichts zu gebrauchen. Jedenfalls nicht dazu, sich ein Bild machen zu können.

Grüße

Robert Schmidt